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Viele sind der Meinung, dass die Externistenprüfung, vorallem in der neuen Fassung (Information hier) massiv gegen folgende Rechte verstößt:
1. Gleichheitsgrundrecht
Die Externistenprüfungssituation ist verschärft worden und in einem Versuch in der Steiermark konnten von 9 Schülern einer öffentlich rechtlichen Schule nur 2 die Externistenprüfung bestehen.
Hier einige der wichtigsten Unterschiede und Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz:
Im Gegensatz zu Schülern einer Schule haben Externistenschüler z.B.: kein Recht mehr auf:
a. Auswahl ihrer (Prüfungs-)Schule
b. Möglichkeit zur Wiederholung einer Prüfung
c. Anerkennung der Leistungen während des Schuljahres
d. Bekanntenverhältnis zum Prüfungslehrer
e. Einschränkung des Lehrstoffs und Kenntnis über den prüfungsrelevanten Stoff.
Gegenüberstellung Prüfung Alt und Neu Teil 1
Gegenüberstellung Prüfung Alt und Neu Teil 2
neue Vorgabe der Externistenprüfung an VS Zwettl
link zum Gleichheitsgrundrecht
2. Kinderrechte
link zu Kinderrechten
Diese neue kommissionelle Prüfungssituation, mit erklärtem Ziel die Zahl der Schüler im häuslichen Unterricht zu reduzieren, könnte traumatisierend wirken. Auch die Drohung auf Obsorge Rechtsstreit durch die Kinder und Jugendhilfe, wegen Schulpflichtsverletzung, verstößt gegen das Kinderrecht auf elterliche Fürsorge, und stellt daher eine Kindeswohlgefährdung dar. Zu erwähnen sei hier aber auch, dass nicht jede KJH sofort eine Kindeswohlgefährdung sieht, und einige noch jeden Fall einzeln beurteilen, (in manchen Regionen Niederösterreich, der Weisung (aus Land und Bildungsdirektionen) zum Trotz).
3. Menschenrechte
Laut Artikel 26 Absatz 2&3,
besteht ein Menschenrecht auf freie Wahl der Bildungsform.
Aus fast allem Artikel der Menschenrechte geht ein Selbstbestimmungsrecht hervor.
Artikel 18,19,20 und 27 ermöglichen alle die Gründung von privaten Lerngruppen. Es gibt immer wieder Lerngruppen denen Illegale Schulführung vorgeworfen wurde. (Hierzu ein Update)
Link zu den Menschenrechten
4. Grundrechte: Artikel 17 StGG (Staatsgrundgesetz) Absatz 1 besagt, dass Unterricht und Wissenschaft in Österreich frei sind und Absatz 3 besagt, dass der häusliche Unterricht keiner Einschränkung unterliegt link
In Österreich gibt es die Unterrichtspflicht, welche durch den HU ODER den Schulbesuch erfüllt werden kann (ist seit Maria Theresias Allgemeiner Schulordnung von 1774 so) Die Schulpflicht galt seit damals nur für jene Kinder, die nicht im HU waren. Art. 17 Z 3 StGG beschränkt nicht Art. 14 B-VG, ebenso beschränkt auch Art. 14 B-VG nicht den Art. 17 Z 3 StGG. Der häusliche Unterricht ist ohne jede Beschränkung und genau so durch Art. 17 Z 3 StGG garantiert. Die 9-jährige Schulpflicht (Art. 14 B-VG) gilt ausschließlich für jene Kinder, die die Schule besuchen, ebenso wie alle anderen Bestimmungen des Art. 14 V-VG.5) Alle einfachen Gesetze, welche das Schulwesen regeln wie z.B. das Schulpflichtgesetz oder das Schulunterrichtsgesetz gelten ausschließlich für Kinder, welche die Schule besuchen. Deshalb heißen sie ja auch „Schulpflichtgesetz“ und „Schulunterrichtsgesetz“ und nicht „Unterrichtspflichtgesetz“ bzw. „Unterrichtsgesetz“. Alle Bestimmungen dieser einfachen Gesetze, die in den häuslichen Unterricht eingreifen, sind daher auf Verfassungswidrigkeit zu prüfen.
auf Seite 32 (bzw. 17 in der PDF) der Parlamentsbroschüre über unsere Grundrechte (link) können wir lesen:
Wir dürfen auch forschen. Das heißt, dass wir frei darüber entscheiden können, worüber wir forschen und welche Fragen wir wie behandeln. Die Ergebnisse unserer Forschung dürfen wir dann auch publizieren oder unsere Forschung anderen durch Lehre vermitteln. Dabei sind wir vor Fremdbestimmung geschützt, ob vom Staat, der Kirche oder anderen gesellschaftlichen Gruppen. Der Staat darf uns also nicht bestrafen, weil er
unsere Forschung nicht gut findet oder er zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre…
Das ist Grundlage für die Existenzberechtigung der Forschung über freie Bildung
6. Schulpflicht ist laut Völkerrecht kein Gebäudezwang sondern Bildungspflicht
7. Berechtigte Rechtfertigungsgründe für Gesetzesübertretungen
Rechtfertigungsgründe liegen vor, wenn eine Rechtsvorschrift das an sich als rechtswidrig („verboten“) eingestufte Verhalten dennoch erlaubt oder gebietet.
Rechtfertigungsgründe sind:
- Notwehr / Nothilfe (Notwehr ist die Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffes auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich [oder einem anderen = Nothilfe] im notwendigen Ausmaß).
- Ausübung einer Amtspflicht (zB Festnahme durch einen Polizisten [wäre eigentlich Freiheitsentziehung])
- Einwilligung des Verletzten (zB Heilbehandlung durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst [wäre eigentlich Körperverletzung]).
- übergesetzlicher Notstand (die Rettung eines höherwertigen Rechtsgutes in Verletzung einer Verbotsnorm)
- Pflichtenkollision (das gebotene Verhalten widerspricht einer anderen gesetzlichen Norm, zB ein Beseitigungsauftrag ist nur durch Eingriff in fremde Rechte umsetzbar)
- Inanspruchnahme eines Grundrechts (zB Versammlungsfreiheit – Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung bei einer Demonstration auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr).
weiters:
Stellungnahme der Glückschule mit weiteren rechtlichen Aspekten
Ad OGH Urteil (Ob 552/76) & (2Ob136/18s) sieht generell eine Kindeswohlgefährdung, wenn der Schulbesuch verweigert wird. Die KJH wird von Seiten der Bildungsdirektionen angehalten mit Obsorgeentzug zu drohen. Das obwohl ein Urteil explizit kein Gesetz ist.
Hierzu aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ABGB:
https://einspruch.ziviler-widerstand.net/download/KJH/03_Info_OGH_2Ob136_18s.pdf
Hier eine kritische Auseinandersetzung zu dem OGH Urteil (20b136/18s), die Freilerner
Hier ein Interview mit der betroffenen Mutter, die Freilerner
update, Feb. 2023, die Freilerner
Weiterführende Hilfe einspruch.ziviler-widerstand
https://einspruch.ziviler-widerstand.net/download/KJH/01_Grundlagenwissen_zur_KJH.pdf
https://einspruch.ziviler-widerstand.net/download/KJH/02_Handlungsempfehlungen_KJH.pdf
